Sanierungsrechtlicher Ausgleichsbetrag, Bodenwert im Sanierungsgebiet, Zielbaummethode

 

1. Bei der Bewertung von Grundstücken zur Bemessung des sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrags nach § 154 BauGB besteht ein Wertermittlungsspielraum. Der Wertermittlungsspielraum steht der Gemeinde zu. Diese kann bei der Ermittlung von Anfangs- und Endwert i.S.v. § 154 Abs. 2 BauGB den Gutachterausschuss einschalten, muss dies aber nicht. a) Die Gemeinde kann sich bei der Bewertung von Grundstücken maßgeblich auf eine Wertbeurteilung der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses stützen,  die ihrerseits auf grundlegende Bewertungen des Gutachterausschusses selbst zurückgreift und diese auf den konkreten Einzelfall überträgt. b) Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses kann im Rahmen der durch den Gutachterausschuss vorgegebenen Bewertungen flankierende eigene, d.h. nicht durch  den Gutachterausschuss selbst vorgegebene Bewertungen vornehmen, die wegen der Besonderheiten des konkret zu bewertenden Grundstücks erforderlich sind. 

2. Der Bodenwert der Grundstücke im Sanierungsgebiet  kann auf der Grundlage von besonderen Bodenrichtwerten, die der Gutachterausschuss zuvor für verschiedene  sog. Wertzonen des Sanierungsgebiets festgelegt hat, ermittelt werden. Dieses Vorgehen ist mit den Vorgaben aus  der ImmoWertV vereinbar.

3.  Sanierungsbedingte Wertsteigerungen im Sanierungsgebiet können auf der Grundlage der sog. Zielbaummethode ermittelt werden.

Dieses Urteil sollte ein Immobiliengutachter bzw. Immobiliensachverständiger bei der Immobilienbewertung beachten.

OVG Hamburg, Urt. v. 16.04.2015 – 4 Bf 66/13 –