Notweg, Notwegminderung, Wertminderung

  1. Bei Streit über ein Wegerecht ist die Beschwer des zur Duldung verurteilten Beklagten nur nach der Wertminderung seines Grundstücks durch das Wegerecht zu bemessen. Sie ist nicht identisch mit der Wertsteigerung des durch das Wegerecht begünstigten Grundstücks.
  2. Kosten für die Notwegverlegung und entgangene Nutzung aus einer Baugenehmigung reichen nicht zur Darlegung der Verkehrswertminderung des Grundstücks.

BGH, Beschl. vom 18.06.2015 – V ZR 234/14 –