Unternehmensflurbereinigung mit Abfindungsdefizit, Wertentwicklung von Bauerwartungsland, Vorwirkung 

  1. Auch wenn von der Flurbereinigungsbehörde (dem Grunde nach) bestandskräftig eine Entschädigung für ein unternehmensbedingtes Abfindungsdefizit festgesetzt worden ist, so ist durch das Flurbereinigungsgericht im Unternehmensflurbereinigungsverfahren noch über die Wertgleichheit einer zugeteilten Landabfindung zu entscheiden,
  2. Ist bei der Feststellung der Wertermittlungsergebnisse nach § 32 FlurbG eine Bewertung von Einlageflächen als Bauerwartungsland generell unterblieben, so kann ein Teilnehmer trotz bestandskräftiger Wertermittlung auch noch im Verfahren gegen den Flurbereinigungsplan einwenden, seine Einlageflächen seien zu Unrecht nicht als Bauerwartungsland bewertet worden.
  3. Maßgebender Zeitpunkt für die Bestimmung der Qualität von Einlageflächen, die für ein Unternehmen i.S.d. § 87 FlurbG benötigt werden, ist (abweichend von § 44 Abs. 1 Satz 3 und 4 FlurbG) wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkung der frühere Zeitpunkt, in dem sie endgültig von jeder konjunkturellen Weiterentwicklung ausgeschlossen wurden.
  4. Zur näheren Bestimmung des Zeitpunktes, ab dem eine spätere Trassenfläche endgültig von jeder konjunkturellen Weiterentwicklung ausgeschlossen worden ist.

OVG Lüneburg, Urt. vom 08.07.2015 – 15 KF 6/13 –