Abwehrgutachten

Ein Privatgutachten, das lediglich eingeholt wird, um es dem Privatgutachten des Gegners im Vorfeld eines Bauprozesses entgegenzusetzen, ist nicht prozessbezogen. Die Kosten eines solchen Gutachtens sind deshalb nicht erstattungsfähig.

Dieser Beschluss kann auch für Immobiliensachverständige und Immobiliengutachter bei der Immobilienbewertung von Bedeutung sein.

OLG Zweibrücken, Beschl. vom 31.03.2014  -2 W 14/12-