Vornahme einer Bauteilöffnung als Anweisung an den gerichtlich bestellten Sachverständigen; Tragen der Beweislast eines Versicherten für die behauptete Zerstörung des versicherten Gebäudes durch Hochwasser

Zur Frage der Anweisung an den gerichtlich bestellten Sachverständigen, eine Bauteilöffnung vorzunehmen.

BGH, Urt. v. 23.09.2020 -IV ZR 88/19 –

Verweigerungsrecht des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises bei geringfügigem Mangel der Kaufsache

Weist die Kaufsache einen behebbaren Mangel auf, ist der Käfer grundsätzlich selbst dann berechtigt, gem. § 320 Abs. 1 BGB die Zahlung des Kaufpreises insgesamt zu verweigern, wenn es sich um einen geringfügigen Mangel handelt (Bestätigung von Senat, Urt. v. 14.02.2020
-V ZR 11/18, BGHZ 225, 1 Rn. 53).

BGH, Urt. v. 19.11.2021 -V ZR 104/20-

 

Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens durch Vergleich mit gemeinüblicher Bewirtschaftung nach natürlicher Ersatzfähigkeit

1. Die Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens richtet sich nach der gemeinüblichen Bewirtschaftung, die der natürlichen Ertragsfähigkeit entspricht.

2. Gemeinüblich ist die in der jeweiligen Gegend für die durch dieselbe Ertragsfähigkeit charakterisierten Flächen allgemein übliche Nutzung, sofern diese Nutzung der natürlichen Ertragsfähigkeit entspricht.

3. Die Gemeinüblichkeit kann durch externe Faktoren mitbestimmt werden.

4. Die aktuelle und konkrete Nutzung desjeweiligen Flurstücks ist unerheblich.

BFH, Urt. v. 01.09.2021 -II R 7/19-

 

Auswahl eines Wertermittlungsverfahrens im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts

Die Auswahl des Wertermittlungsverfahrens steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts wobei zur Ermittlung des Verkehrswertes von Immobilien unterschiedliche Methoden herangezogen werden können.

(Redaktioneller Leitsatz)

OLG Brandenburg, Beschl. v. 01.02.2022 -13 UF 100/18-

 

Die Umlage von „sonstigen Betriebskosten“, die nach Mietvertragsabschluss neu entstanden und im Mietvertrag nicht im Einzelnen benannt sind -hier: Wartungskosten für Rauchwarnmelder- erfordert eine entsprechende Erklärung des Vermieters gegenüber dem Mieter, in welcher der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird.

LG München I, Urt. v. 15.04.2021 -31 S 6492/20-

Vermieter einer Vielzahl von Wohnungen als Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten durch einen Anschluss der Mieter an ein Kabelfernsehnetz zum Empfang von Fernsehprogrammen und Hörfunkprogrammen

a) Bei § 43b Satz 1 und 2 TKG handelt es sich um Regelungen, die i.S.v. § 3a UWG auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

b) Der Vermieter einer Vielzahl von Wohnungen, der seinen Mietern einen Anschluss an ein Kabelfernsehnetz zum Empfang von Fernseh- und Hörfunkprogrammen zur Verfügung stellt und die ihm hierfür entstehen den Kosten im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf seine Mieter umlegt, ist ein Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten i.S.v. § 43b TKG.

c) Ein solcher Vermieter ist nicht nach § 43b Satz 1 TKG verpflichtet, seinen Mietern bei fortbestehendem Mietverhältnis eine Kündigung des Anschlusses an das Kabelfernsehnetz zum Ablauf von 24 Monaten zu ermöglichen, wenn der Wohnraummietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen und nach den gesetzlichen Regelungen vor Ablauf von 24 Monaten kündbar ist.

 

BGH, Urt. v. 18.11.2021 -I ZR 106/20-

 

Anpassung der Gewerberaummiete wegen Störung der Geschäftsgrundlage durch Schließung eines Einzelhandelsgeschäfts wegen der Corona-Pandemie; Mangel der Mietsache im Falle der pandemiebedingten Schließung von gewerblich genutzten Mieträumen; Geschäftsschließung aufgrund einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie

a) Die durch die COVID-19-Pandemie bedingte Schließung eines Einzelhandelsgeschäfts führt nicht zu einem Mangel der Mietsache i.S.v. § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dem Vermieter wird dadurch die vertraglich geschuldete Leistung zur Überlassung und Erhaltung der Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand auch nicht ganz oder teilweise unmöglich.

b) lm Fall einer Geschäftsschließung, die auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVlD-19-Pandemie beruht, kommt grundsätzlich ein Anspruch des Mieters von gewerblich genutzten Räumen auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 Abs. 1 BGB in Betracht.

c) Bei der Prüfung, ob dem Mieter ein Festhalten an dem unveränderten Vertrag unzumutbar ist, verbietet sich eine pauschale Betrachtungsweise. Maßgeblich sind vielmehr sämtliche Umstände des Einzelfalls. Daher sind auch die finanziellen Vorteile zu berücksichtigen, die der Mieter aus staatlichen Leistungen zum Ausgleich der pandemiebedingten Nachteile erlangt hat.

BGH, Urt. v. 12.01.2022 XII -ZR 8/21-

Eine Reservierungsvereinbarung muss -genau wie das Grundstücksgeschäft- notariell beurkundet werden, um wirksam vereinbart zu sein, wenn sie eine Höhe erreicht, die einen mittelbaren Zwang zum Kauf ausübe. Dieser unzulässige Druck ist bei 10 % einer üblichen Maklerprovision, absolut bei 5.000 € oder relativ bei 0,3 % des Kaufpreises erreicht. (Redaktioneller Leitsatz)

 

LG Köln, Urt. v. 26.08.2021 -2 O 292/19-

Der Ausübungsausschlussgrund des § 26 Nr. 4 BauGB greift auch bei Vorkaufsfällen im Gebiet einer Erhaltungssatzung (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 172 BauGB), wenn das Grundstück entsprechend deren Zielen und Zwecken bebaut ist und genutzt wird. Dabei kommt es maßgeblich auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung über die Ausübung des Vorkaufsrechts an, während mögliche zukünftige Entwicklungen nicht von Bedeutung sind.

 

BVerwG, Urt. v. 09.11.2021 -BVerwG 4 C 1.20-

 

Bundesländer dürfen grenzüberschreitende Wärmedämmung regeln

1. § 23a NachbarG NW (Nachbarrechtsgesetz Nordrhein-Westfalen (NRW)), der die Pflicht zur Duldung des Überbaus zum Zwecke der nachträglichen Wärmedämmung regelt, ist verfassungskonform.

2. Werden mehrere Bruchteilseigentümer eines Grundstücks auf Duldung einer grenzüberschreitenden Wärmedämmung in Anspruch genommen, sind sie notwendige

Streitgenossen i.S.v. § 62 Abs. 1 2. Alt. ZPO.

3. Hält ein Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig, so ist es, wenn es sich um ein nachkonstitutionelles Gesetz handelt, gem. Art. 100 Abs. 1 GG dazu verpflichtet, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. (Redaktioneller Leitsatz)

BGH, Urt. v. 12.11.2021 -V ZR 115/20-