Abweichung des Baujahrs eines Gebäudes

Ein Grundstückskaufvertrag kann auf Verlangen des Käufers rückabzuwickeln sein, wenn das im notariellen Kaufvertrag genannte Baujahr des Wohnhauses als vereinbarte Beschaffenheit des Kaufgegenstandes auszulegen ist und das Wohnhaus tatsächlich zwei Jahre früher – als im notariellen Kaufvertrag angegeben- bezugsfertig fertiggestellt war.

 

OLG Hamm, Urt. v. 02.03.2017 – 22 U 82/16 –