Antrag eines Sachverständigen auf Bewilligung eines Vorschusses
Grundsätzlich kann der Sachverständige, der einen Gutachtenauftrag ausführt, eine Vergütung erst nach Vorlage des Gutachtens verlangen, vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 JVEG.
Nach § 3 JVEG ist dem Sachverständigen ein angemessener Vorschuss zu bewilligen, wenn (1) dem Berechtigten erhebliche Fahrtkosten oder sonstige Aufwendungen entstanden sind oder voraussichtlich entstehen werden oder (2) wenn die zu erwartende Vergütung für bereits erbrachte
Teilleistungen einen Betrag von 2.000,- EUR übersteigt.
LG Düsseldorf, Beschl. v. 14.01.2019 -8 OH 5/16-