Ausgleichsbetrag nach Hagedorn

Bei dem Ausgleichsbetrag nach § 154 Abs. 3 BauGB handelt es sich um einen Geldleistungsverwaltungsakt, bei dem grundsätzlich die (gerichtliche) Verpflichtung zur Spruchreifmachung besteht. Der Gemeinde steht bei der Bewertung von Anfangs und Endwert i.S. von § 154 Abs. 2 BauGB ein Schätzungsspielraum zu, den die Gerichte hinsichtlich der angewandten Berechnungsmethode auf Plausibilität zu überprüfen haben. Wenn Immobiliengutachter bzw. Immobiliensachverständige das Bewertungs- und Berechnungsverfahren nach Hagedorn anwenden, ist dies ein nicht zu beanstandendes, die konkreten Verkaufsfälle in der abrechnenden Gebietskörperschaft berücksichtigendes Vergleichswertverfahren, das bei der Berechnung von Anfangs- und Endwert die in den §§ 3 und 5 der WertV 88 genannten Parameter zur Bestimmung von Standort und Grundstücksqualität zugrunde legt.

VGH Kassel, Urt. vom 20.06.2013 -3 A 1832/11-