Baumängel, Bauschäden, Fahrlässigkeit (grobe)
Bei der Haftung des Sachverständigen für ein unrichtiges Verkehrswertgutachten in einem Zwangsversteigerungsverfahren ist zu berücksichtigen, daß dieses der Feststellung des Verkehrswertes des Versteigerungsobjektes dient und gerade auch in dieser Hinsicht, also bezüglich des festgestellten Verkehrswertes unrichtig sein muß.
Baumängel und Bauschäden haben in diesem Zusammenhang insoweit Bedeutung, als sie sich auf den Verkehrswert auswirken. Anders als der speziell mit der Feststellung von Baumängeln beauftragte, und diesbezüglich besonders sachkundige, Gutachter darf sich der Verkehswertgutachter (Immobiliengutachter bzw. Immobiliensachverständige) bei der Immobilienbewertung im allgemeinen mit der Inaugenscheinnahme des Versteigerungsobjektes begnügen und muß erst dann weitere Ermittlungen zu etwaigen Mängeln anstellen oder entsprechende Hinweise geben, wenn hierzu nach den Umständen des konkreten Einzelfalles Anlaß besteht.
Bei der Ermittlung des Verkehrswertes eines (bebauten) Grundstücks durch einen Immobiliensachverständigen bzw. Immobiliengutachter sind kleinere Diskrepanzen zwischen dem vom Regressgericht festgestellten und dem vom Sachverständigen ermittelten Verkehrswert unvermeidbar; sie dürfen nicht ohne weiteres zulasten des Immobiliensachverständigen bzw. Immobiliengutachter gehen.
Grobe Fahrlässigkeit erfordert, daß der Immobiliengutachter bzw. Immobiliensachverständige unbeachtet gelassen hat, was jedem Sachkundigen einleuchten muß, und daß seine Pflichtverletzung schlechthin unentschuldbar ist. Maßgebend ist hierbei nicht der Sorgfaltsmaßstab eines Bauschadenssachverständigen, sondern der Sorgfaltsmaßstab eines Verkehrswertgutachters (Immobiliensachverständige bzw. Immobiliengutachter).
BGH, Urt. vom 10.10.2013 -III ZR 345/12-