Befangenheit, Besorgnis der Befangenheit beim Ortstermin
Der Umstand, dass im Rahmen eines Ortstermines Unterlagen zu dem Bauvorhaben in Abwesenheit aller Parteien überreicht werden, begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit.
Dieser Beschluß des Amtsgerichtes Bonn ist auch für Immobiliengutachter und Immobiliensachverständige (Immobiliensachverständiger) bei der Immobilienbewertung zu beachten.
AG Bonn, Beschl. vom 24.10.2014 -13 T 119/14-