Befangenheit eines Gutachters, Provozierung des Gutachters

Die vom Beklagtenvertreter provozierte Äußerung eines Sachverständigen gegenüber dem Beklagtenvertreter:“ Ihre wiederholte Fragerei geht mir auf die Nerven. Ich kann auch gehen“, gibt Anlaß zu der Annahme der Parteilichkeit eines Sachverständigen. Dieser Beschluß des OLG Nürnberg ist auch für Immobiliensachverständige und Immobiliengutachter von großer Bedeutung.

OLG Nürnberg, Beschl. vom 11.04.2013 -13 W 616/13-