Befangenheit eines Sachverständigen aufgrund Bezeichnung der zweiten Partei als ››Gegenseite«
Befangenheit eines Sachverständigen aufgrund Bezeichnung der zweiten Partei als ››Gegenseite«
Bezeichnet ein Sachverständiger in einer Stellungnahme zu einem Ablehnungsgesuch die Partei, die den Ablehnungsantrag gestellt hat, durchgängig als ››Gegenseite«, so kann dies im Einzelfall die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen begründen.
OLG Frankfurt, Beschl. v. 13.07.2018 – 8 W 49/17-