Befangenheit eines Sachverständigen
Ob die Überschreitung eines Gutachtenauftrags geeignet ist, bei einer Partei die Besorgnis einer Befangenheit hervorzurufen, ist einer schematischen Betrachtungsweise nicht zugänglich, sondern kann nur aufgrund des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden. Dieser Beschluß des BGH ist auch für Immobiliengutachter und Immobiliensachverständige von Bedeutung.
BGH, Beschl. vom 11.04.2013 -VII ZB 32/12 –