Bemessen des Streitwerts eines Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrags nach dem Wert der Leistungspflicht hinsichtlich Freistellung oder Rückgewährung
Der Streitwert eines Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrags bemisst sich nach dem Wert der Leistungspflicht, von der der Kläger freigestellt werden will bzw. nach dem Wert der Leistung, die ihm zurückgewährt werden soll; die Gegenleistung bleibt außer Betracht.
BGH, Beschl. v. 12.03.2020 – V ZR 160/19 –