Betriebskosten-Abrechnung nach der tatsächlichen Wohnfläche
Sofern und soweit Betriebskosten nach gesetzlichen Vorgaben (vgl. etwa § 556a Abs. 1 BGB, § 7Abs. 1 Heizkostenv) ganz oder teilweise nach Wohnflächenanteilen umgelegt werden, ist für die Abrechnung im Allgemeinen der jeweilige Anteil der tatsächlichen Wohnfläche der betroffenen Wohnung an der in der Wirtschaftseinheit tatsächlich vorhandenen Gesamtwohnfläche maßgebend (insoweit Aufgabe von BGH, Urt. v. 31.10.2007 -VIII ZR 261/06, NJW 2008,142 Rn. 19).
BGH, Urt. v. 30.05.2018 -VIII ZR 220/17-