Beweisverfahren, selbständiges  Bauteilöffnung 

Lehnt das Gericht des selbstständigen Beweisverfahrens es ab, den Sachverständigen dahingehend anzuweisen, im Rahmen der Begutachtung vorgenommenen Bauteilöffnungen wieder zu verschließen, ist die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde nicht statthaft, wenn es sich um das Eigentum des Antragstellers handelt und dieser seine Zustimmung zur Bauteilöffnung nicht von vorn-  herein unter die Bedingung des Wiederverschließens gestellt hat. Es steht der Beendigung eines selbstständigen Beweisverfahrens nichts entgegen, wenn bei der Begutachtung erfolgte Bauteilöffnungen noch unverschlossen sind. Die Zustimmung des Antragstellers zur Vornahme der Bauteilöffnung an seinem Eigentum kann ohne weitere Anhaltspunkte nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie nur unter der Bedingung des Wiederverschließens im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens erteilt wird. Gerade in Bauprozessen besteht oftmals ein gegenläufiges Interesse des Antragstellers. Dieser Beschluß ist auch von besonderem Interesse für Immobiliengutachter und Immobiliensachverständige.

OLG Stuttgart, Beschl. vom 22.05.2014 – 10 W 15/14 –