Bundesverfassungsgericht lehnt Eilantrag bezogen auf das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin ab
Mit dem am 28.10.2020 veröffentlichten Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 972/20) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der sich gegen das Inkrafttreten des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (im Folgenden: MietenWoG Bln) am 22.11.2020 richtete, abgelehnt. Die Beschwerdeführerin hat schon nicht dargelegt, dass ihr im Fall der Ablehnung ihres Antrags ein schwerer Nachteil von besonderem Gewicht droht. Ungeachtet dessen wurden auch für die Gesamtheit oder eine erhebliche Zahl der Vermieter Berlins keine solchen Nachteile aufgezeigt.
BVerfG, Beschl. v. 28.10.2020 – 1BvR 972/20
Der Beschluß sollte vom Immobiliengutachter und Immobiliensachverständigen bei der Immobilienbewertung beachtet werden.