Denkmalschutz und Umgebungsschutz
War ein planungsrechtlicher Vorbescheid zum Zeitpunkt der Erteilung einer Baugenehmigung einem Dritten gegenüber noch nicht bestandskräftig, so kann dieser die Baugenehmigung uneingeschränkt anfechten. Das Schicksal des Vorbescheides ist dann wegen der Zweitregelung des Inhaltes in der Baugenehmigung für die Rechtstellung des Dritten ohne Bedeutung.
Dem zur Rücksichtsnahme verpflichteten Bauherrn, der in unmittelbarer Umgebung eines Denkmals eine bauliche Anlage errichten will, ist nach dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtsnahme nach Lage der Dinge ein erhöhtes Maß an Rücksichtnahme im Hinblick auf die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmals zuzumuten.
Dieser Beschluß kann für Immobiliengutachter und Immobiliensachverständige bei der Immobilienbewertung Bedeutung haben.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 11.03.2014 -10 S 13/12-