Denkmalschutzrecht

Ein zum Erhalt eines Denkmals Verpflichteter kann sich nicht auf die Belastung durch erhöhte Erhaltungskosten berufen, die dadurch verursacht werden, dass Erhaltungsmaßnahmen diesem Gesetz oder sonstigem öffentlichen Recht zuwider unterblieben sind.

Diesen Beschluss sollte man als Immobiliengutachter bzw. Immobiliensachverständiger bei der Immobilienbewertung berücksichtigen.

BVerwG, Beschl. vom 05.08.2015 – 4 B 22.15