Enteignungsverfahren
Hört ein Grundstück (endgültig) auf, eine Handelssache zu sein, weil es beispielsweise als künftiges Straßenland angesehen wird, ist eine Vorwirkung der späteren Eigentumsentziehung anzunehmen.
Die sogenannte Vorwirkung ist bei der Immobilienbewertung in der Enteignung durch einen Immobiliensachverständigen bzw. Immobiliengutachter zu berücksichtigen
BGH, 12.06.1975 – III ZR 25/73