Erstattungsfähigkeit der Gutachtenkosten
Die Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein prozessbegleitend eingeholtes, privates Sachverständigengutachten ist nicht deshalb gegeben, weil einem solchen privaten Gutachten im Rahmen des Rechtsstreits ein höheres Gewicht zukäme als sonstigem Parteivortrag.
BGH, Urt. v. 01.02.2017-VIIZB 18/14-