Fristverlängerungsanspruch zur Vorlage eines überprüfenden Privatgutachtens
Fristverlängerungsanspruch zur Vorlage eines überprüfenden Privatgutachtens
Betrifft ein Sachverständigengutachten schwierige Sachfragen, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, sich anderweitig sachverständig beraten zu lassen und zu dem Beweisergebnis Stellung zu nehmen
Auf Antrag einer Prozesspartei ist ihr Gelegenheit zu geben ein Gerichtsgutachten durch Hinzuziehung eines Privatsachverständigen zu bewerten, wenn sie dazu selbst nicht
fachlich in der Lage ist.
BGH, Beschl. v. 12.04.2018 -VZR 153/17-