Grobe Fahrlässigkeit
Grobe Fahrlässigkeit i.S. des § 839a Abs. 1 BGB liegt nicht vor, wenn verschiedene Sachverständige und Fachleute desselben Fachgebietes keine Einigkeit über die zu beurteilende Frage erzielen können. Der Geschädigte hat auch dann ein Rechtsmittel i.S. des § 839a BGB i.V.m. § 839 Abs. 3 BGB unterlassen, wenn er es im Vorprozess versäumt hat, Einwendungen gegen das gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten hinreichend zu konkretisieren und deshalb einen Antrag auf Einholung eines Obergutachtens nicht nachgekommen ist. Hierfür ist es gegebenenfalls auch zumutbar, dass der Geschädigte einen Privatgutachter beauftragt. Dieses Urteil hat besondere Bedeutung für Immobiliengutachter und Immobiliensachverständige (Immobiliensachverständiger) bei der Immobilienbewertung.
LG Wiesbaden, Urt. vom 27.09.2013 -2 O 12/12-