Hobbyraum Nutzung, zweckwidrige, Wohnungseigentum

  1. Wird eine Teileigentumseinheit zweckwidrig als Wohnraum genutzt, verjährt der Unterlassungsanspruch der übrigen Wohnungseigentümer nicht, solange diese Nutzung anhält; dies gilt unabhängig davon, ob der Sondereigentümer selbst oder dessen Mieter Nutzer ist.
  2. Der Anspruch der Wohnungseigentümer auf Unterlassung der langjährigen zweckwidrigen Nutzung einer Teileigentumseinheit als Wohnraum ist in der Regel jedenfalls dann nicht verwirkt, wenn in jüngerer Zeit eine Neuvermietung zu Wohnzwecken erfolgt ist.

Dieses Urteil ist auch für Immobiliengutachter und Immobiliensachverständige (Immobiliensachverständiger) bei der Immobilienbewertung wichtig.

BGH, Urt. vom 8.05.2015 – V ZR 178/14 –