Keine Haftung des Sachverständigen
Ein in einem selbständigen Beweisverfahren gerichtlich bestellter SV haftet dann nicht nach § 839a BGB, wenn sich kein Streitverfahren anschließt, das durch eine gerichtliche Entscheidung abgeschlossen wird, und der Kläger im Beweisverfahren einen Antrag auf Einholung eines Ergänzungsgutachtens nicht weiterverfolgt.
OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 11.01.2017- 4 U 38/16 –