Keine Nutzung der Bodenrichtwertsammlung des Gutachterausschusses
Eine Bodenrichtwertsammlung wird in wesentlichen Teilen i.S.d. § 87b UrhG vervielfältigt, wenn ihre ca. 2.200 Bodenrichtwerte entnommen und in einer eigenen Datenbank zur jeweiligen Adresse eingepflegt werden.
LG München I, Urt. v. 23.03.2018 – 37 O 2194/17-