Gemeinden dürfen Sondergebiete festsetzen, die als bauliche Nutzung eine ständige Wohnnutzung und Ferienwohnung in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang vorsehen.
BVerwG, Urt. v. 18.10.2017-4 C 5/16-
Gemeinden dürfen Sondergebiete festsetzen, die als bauliche Nutzung eine ständige Wohnnutzung und Ferienwohnung in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang vorsehen.
BVerwG, Urt. v. 18.10.2017-4 C 5/16-