Kostenerstattung für ein Privatgutachten
Die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines von einer Partei eingeholten Privatgutachtens setzt nicht zwingend voraus, dass diese im Rechtsstreit oder später während des Kostenfestsetzungsverfahrens dem Gericht vorgelegt wurde.
Die Erstattungsfähigkeit derartiger Kosten hängt auch nicht davon ab, ob das Privatgutachten z.B. von einem Immobilensachverständigen bzw. Immobiliengutachter im Rahmen einer ex post Betrachtung die Entscheidung des Gerichtes beeinflusst hat.
OLG München, Beschl. vom 4.06.2013 -11 W 751/13-