Kostenvorschuß, Höhe der erstattungsfähigen Kosten eines Sachverständigen, Schuldhafte Verletzung der Anzeigepflicht
Verletzt ein Sachverständiger, sei es nun ein Immobiliensachverständiger bzw. Immobiliengutachter oder ein anderer Sachverständiger schuldhaft die ihm obliegende Anzeigepflicht der erheblichen Überschreitung des Vorschusses nach § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO, so kann die Vergütung des Sachverständigen gekürzt werden.
Die Vergütung beschränkt sich in diesen Fällen jedoch nicht auf den eingezahlten Vorschuß; vielmahr ist eine Überschreitung des Kostenvorschusses in Höhe von 20 v.H. zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer noch tolerabel.
LG Osnabrück, Beschl. vom 13.02.2013 -3 OH 72/11-