Kürzung der Vergütung des Sachverständigen
Teilt der über seine Kostenwarnpflicht belehrte Sachverständige, dem EUR 3.000,- als Höchstvergütung genannt sind, bloß mit, dass sich seine Vergütung auf mehr als EUR 5.000,- belaufen wird und eine genauere Angabe derzeit nicht möglich ist, woraufhin für ihn erkennbar zu bisher eingezahlten EUR 2.000,- weitere EUR 3.000,- als Vorschuss an die Gerichtskasse fließen, beläuft sich sein Vergütungsanspruch auf maximal EUR 6.000,- . Für diese Vergütungsgrenze ist jetzt ganz ohne Bedeutung, ob die beweispflichtige Partei in Kenntnis der tatsächlich höheren Vergütung vorweg keinen Abstand von der Beweisaufnahme genommen hätte. Ein Immobiliensachverständiger bzw. Immobiliengutachter sollte diesen Beschluß bei der Immobilienbewertung beachten.
OLG Hamm, Beschl. vom 14.10.2014 -10 U 104/11-