Merkantiler Minderwert
Zur Schätzung eines Mindestbetrages für einen merkantilen Minderwert eines Gebäudes nach Beseitigung von Rissen im Innen- und Außenputz durch eine Immobilenbewertung eines Immobiliensachverständigen bzw. Immobiliengutachter.
Auch wenn ein Minderwert durch eine Immobilienbewertung im Vergleichswertverfahren durch einen Immobiliensachverständigen bzw. Immobiliengutachter nicht ermittelt werden kann, weil ein Markt für derartige Objekte nicht besteht, kann der merkantile Minderwert aufgrund einer vom Immobiliensachverständigen bzw. Immobiliengutachter vorgenommenen Expertenbefragung vorgenommen werden.
BGH Urt. vom 6.12.2012 – VII ZR 84/10 siehe auch