Miethöhe

Nutzung nach Beendigung des Mietvertrages

 

Die für vergleichbare Sachen ortsübliche Miete, wenn der Mieter diese nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt, ist anhand der bei Neuabschluss eines Mietvertrages über die Wohnung ortsüblichen Miete (Marktmiete) zu bestimmen.

 

BGH, Urt. v. 18.01.2017 -VIII ZR 17/16-