Missverhältnis von Kaufpreis und Gegenleistung
Ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, das ohne das Hinzuziehen weiterer Umstände den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten erlaubt, liegt bei Grundstückskaufverträgen grundsätzlich erst ab einer Verkehrswertüber oder -unterschreitung von 90 v.H. vor. Dieses Urteil ist auch von Interesse für Immobiliensachverständige und Immobiliengutachter bei der Immobilienbewertung.
BGH. Urt. vom 24.01.2014 -V ZR 249/12- zum Urteil