Eine Einbeziehung sogenannter Nachstichtagsergebnisse in die Immobilienbewertung durch einen Immobiliensachverständigen bzw. Immobiliengutachter widerspricht sowohl wertermittlungstheoretischen Grundsätzen als auch der von der obergerichtlichen Rechtsprechung des BGH entwickelten Wurzeltheorie.
BGH, 17.01.1973 – IV ZR 142/70
