Ortsbesichtigung, ohne Parteien
Wird der Lärmverursacher in den Fällen behaupteter Lärmbeeinträchtigungen vorab immer über die Messtermine des gerichtlichen Sachverständigen informiert, kann zu befürchten sein, dass dieser sein Verhalten entsprechend einrichtet bzw. ändert und der Sachverständige damit keine Umstände vorfindet, die den gewöhnlichen Verhältnissen entsprechen. Es kann damit die Gefahr bestehen, dass das Schallgutachten keine objektiven Messergebnisse liefert und deshalb keine taugliche Grundlage für die Entscheidung des Rechtsstreits ist (vgl. OLG Saarbrücken, Beschl. vom 15.01.1998 – 5 W 377/97 -). Verdeckte Messungen eines Sachverständigen widersprechen in solchen Fällen nicht dem Grundsatz der Parteiöffentlichkeit gemäß § 357 ZPO und verstoßen auch nicht gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, wenn dieses anschließend gewährt wird.
Dieses Urteil ist auch für Immobiliengutachter und Immobiliensachverständige (Immobiliensachverständiger) bei der Immobilienbewertung wichtig.
OLG Hamm, Urt. vom 24.07.2014 – 24 U 31/14 –