Ortsübliche Miete; Entgeltlichkeitsquote
Unter ortsüblicher Miete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung ist die ortsübliche Bruttomiete – d.h. die Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten – zu verstehen.
BFH, Urt. v. 10.05.2016 -IX R 44/15 –