Ortsübliche Vergleichsmiete
In Sachverständigengutachten zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete, das ganz überwiegend Vergleichsobjekte aus dem Bestand der Hausverwaltung heranzieht, die auch die streitgegenständliche Mietwohnung verwaltet, ist nicht verwertbar.
Dieses Urteil ist für Immobiliengutachter und Immobiliensachverständige bei der Immobilienbewertung von besonderer Bedeutung.
LG Berlin, Urt. vom 6.09.2014 -18 S 362/13-