Privatgutachter, Befangenheit von Gutachtern, Geschäftsverbindungen
Ist ein Sachverständiger geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH, ist er als Privatgutachter anzusehen, wenn unter dem Firmennamen der GmbH ein Privatgutachten erstellt wird, das keinen anderen Sachverständigen als den für seinen Inhalt verantwortlichen Verfasser erkennen läßt.
Ist ein Privatgutachter der Sohn des geschäftsführenden Gesellschafters eines von Seiten des Gerichts als GbR beauftragten Sachverständigenbüros und war oder ist er als angestellter Sachverständiger für das Sachverständigenbüro tätig, kann das die Besorgnis der Befangenheit anderer in dem Sachverständigenbüro tätiger Sachverständiger begründen. Zweifel an der Unparteilichkeit der in dem Sachverständigenbüro tätigen Sachverständigen können insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn die für das Büro handelnden Gesellschafter den Sachverständigen bestimmen, der den Gutachterauftrag bearbeitet, ohne den Parteien zuvor die geschäftlichen Verbindungen zwischen dem Privatgutachter und dem gerichtlich beauftragten Sachverständigenbüro zu offenbaren. Dieses Urteil ist auch für Immobiliengutachter bzw. Immobiliensachverständige in größeren Immobiliensachverständigenbüros von Bedeutung.
OLG Hamm, Urt. vom 26.03.2014 -32 W 6/14-