Sachverständigenentschädigung

Ein Sachverständiger (auch Immobiliengutachter bzw. Immobiliensachverständige) muß seinen Vergütungsanspruch nach Grund und Höhe innerhalb der Dreimonatsfrist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG beziffern. Eine Nachforderung, etwa der Umsatzsteuer, kann er nur unter der Voraussetzung einer Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 2 Abs. 2 JVEG beanspruchen.

OLG Schleswig, Beschl. vom 29.04.2013 -9 W 34/13-