Schätzungsspielraum

Die Grundsätze der Wertermittlungsverordnung und der WertR eröffnen dem Immobiliensachverständigen bzw. Immobiliengutachter bei der Immobilienbewertung einen Beurteilungsspielraum und die Möglichkeit einer Schätzung. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Immobiliensachverständige bzw. Immobiliengutachter bei der Immobilienbewertung bei einem Wohnhaus mit fremd genutzten Wohnräumen schwerpunktmäßig von der Anwendung des Sachwertverfahrens ausgeht, auch wenn sich dies grundsätzlich für eigen genutzte Grundstücke anbietet.

 

OLG Köln, Urt. vom 20.12.2012  – 10 U 12/12 siehe hierzu