SchuldRAnpG – Bauwerk, Entschädigung

Bei der Verkehrswertermittlung gemäß § 12 Abs. 3 SchuldRAnpG kommt der vom Grundstückseigentümer beabsichtigten Nutzung des vom Nutzer errichteten Bauwerks nach Rückerhalt maßgebliche Bedeutung zu. Daher fehlt es regelmäßig an einer Verkehrswerterhöhung durch das Bauwerk, wenn der Grundstückseigentümer dessen Abriß und die Renaturierung des Grundstücks plant.

Bei der Immobilienbewertung durch Immobiliensachverständige und Immobiliengutachter ist dieses Urteil zu berücksichtigen.

 

BGH, Urt. vom 9.04.2014   -XII ZR 161/13-