Überbau
Die Eintragung eines Vermerks über den Verzicht des rentenberechtigten Grundstückseigentümers auf die Überbaurente in das für das überbaute Grundstück angelegte Grundbuchblatt ist unzulässig. Dies ist bei der Immobilienbewertung durch Immobiliengutachter und Immobiliensachverständige zu beachten.
BGH, Beschl. vom 12.12.2013 -V ZR 120/13-