Unsinn aus sachverständiger Sicht
Ebenso wie ein Richter ist der Sachverständige insoweit berechtigt, aus seiner Sicht unzutreffenden, fernliegenden Vortrag einer Partei auch als solchen zu kennzeichnen (hier: ››Unsinn«), ohne damit die berechtigte Besorgnis der Befangenheit auszulösen.
OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 26. 02.2015 – 2 WF 409/14 –