Befangenheit des Sachverständigen wegen unsachlicher Äußerungen

  1. Hat eine Partei in einem umfangreichen Schriftsatz sowohl Einwendungen gegen ein Gerichtsgutachten erhoben als auch weiteren und unter Zeugenbeweis gestellten Sachvortrag unterbreitet, jedoch keine konkreten Beweisfragen zum Gutachten selbst gestellt, so verletzt das Gericht seine Anleitungspflicht gegenüber dem Sachverständigen, wenn es ihn lediglich mit einem ergänzenden Gutachten ››zu den Fragen« der Partei beauftragt.
  2. In einem solchen Fall erweckt der Sachverständige nicht bereits dadurch den Eindruck der Befangenheit, dass seine Stellungnahme lediglich auf die Einwände gegen seine fachliche Kompetenz eingeht, ohne sich zugleich mit den weiteren Beanstandungen auseinanderzusetzen.
  3. Auch Entgegnungen eines Sachverständigen auf persönliche Vorwürfe einer Partei sind stets im jeweiligen Kontext zu würdigen; der Gutachter darf auf persönliche Angriffe gegen seine fachliche Kompetenz auch mit einer zugespitzten Wortwahl -bis hin zu einer gewissen Schärfe- reagieren, solange sich seine Formulierungen im Rahmen dessen bewegen, was angesichts der massiven Vorwürfe der Partei noch angemessen und vertretbar erscheint (Anschluss an OLG München, Beschl. v. 18.11.2011 – 1 W 1768/11).

OLG Bamberg, Beschl. v. 10.01.2018 – 4 W 1/18 –