Befangenheitsvermutung eines Sachverständigen; Kontakte mit einem Privatsachverständigen

Die Sorge der Befangenheit ist nicht begründet, wenn ein gerichtlicher Sachverständiger im Rahmen eines Kompetenzzirkels einen allgemeinen fachlichen Austausch mit einem Privatsachverständigen pflegt.

LG Stuttgart, Beschl. v. 16.06.2016 -270 73/13 –