Brandversicherungswert – Geschäftswert

Angaben der Beteiligten zum Wert des übertragenen Grundstücks sind regelmäßig ein geeignetes Kriterium der Bewertung des Geschäftswerts, wenn nicht Anhaltspunkte vorliegen, dass die Angaben unrichtig oder unzuverlässig sind. Dies kann schon dann gegeben sein, wenn die Beteiligten selbst gegen die Geschäftswertfestsetzung des Amtsgerichts geltend machen, dass die vom Urkundsnotar mitgeteilten Werte nicht zutreffend angegeben seien.

 

OLG München, Beschl. v. 26.04.2017 – 34 Wx 72/17-