Geschäftswertfestsetzung für Eigentumsübertragung nach Brandversicherungswerten GKNotG

  1. Zur Zulässigkeit der Wertermittlung von bebauten Grundstücken nach Brandversicherungswerten.
  2. lst der Brandversicherungswert dem Grundbuchamt bekannt – etwa durch freiwillige Vorlage einer entsprechenden Urkunde -, kann er auch nach neuem Recht für die Grundstücksbewertung grundsätzlich herangezogen werden. Für Zwecke der Steuererhebung angegebene Werte genießen keinen gesetzlichen Vorrang.

OLG München, Beschl. v. 03.05.2016 -34 Wx 7/16 –