Kostenvorschuss

Muss sich der Sachverständige mit Einwänden der Gegenseite der beweisbelasteten Partei auseinandersetzen, ändert sich nichts an der grundsätzlichen Kostenvorschusspflicht der beweisbelasteten Partei.

LG Hamburg, Beschl. v. 19.01.2016 – 411 HKO 41/13 –