Neue Entscheidung zum Mietspiegel 2015

Erneut hat das LG Berlin geurteilt, dass der Berliner Mietspiegel 2015 als einfache Schätzungsgrundlage herangezogen werden könne, um die ortsübliche Vergleichsmiete zu ermitteln. Wie schon die Zivilkammern 67 und 18 ging die Zivilkammer 65 in einem Urteil davon aus, dass trotz der Einwendungen der Vermieterseite gegen den Mietspiegel ein gerichtliches Gutachten nicht erforderlich sei.

LG Berlin, Urt. v. 31.08.2016 -65 S 197/16 –