Vergütung von Sachverständigen, Höchstpersönlichkeit
Nach §1 Abs.1 S. 3 JVEG steht der Anspruch auf Vergütung nach Satz1 Nr.1 demjenigen zu, der beauftragt worden ist; dies gilt auch, wenn der Mitarbeiter einer Unternehmung díe Leistung erbringt, der Auftrag jedoch der Unternehmung erteilt worden ist.
Dieses Urteil sollte man als Immobiliengutachter bzw. Immobiliensachverständiger bei der Immobilienbewertung berücksichtigen.
AG Köln, Urt. vom 01.04.2015 -270 C 114/10 –